Nein. Das Gesetz schreibt vor, dass man ein Erbe «unbedingt und vorbehaltlos» ausschlägt. Das bedeutet: Aus Ihrer Erklärung muss eindeutig hervorgehen, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen. Eine Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Eine solche bedingte Ausschlagungserklärung wäre ungültig. Die Ausschlagung unter dem Vorbehalt, dass auch Ihre Schwestern ausschlagen, wäre daher unwirksam.