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Ein Betrieb aus Bremgarten AG verdächtigte einen Angestellten des Diebstahls und entliess ihn fristlos. Der Verdacht erhärtete sich nicht. Der Mann forderte den Lohn für die Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung.
Das Bezirksgericht Bremgarten verpflichtete den Betrieb, dem Mann den Lohn für die Kündigungsfrist zu bezahlen. Das Obergericht Aargau sprach ihm zudem eine Entschädigung von 6626 Franken zu, was zwei Monatslöhnen entsprach. Die fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt gewesen. Der Betrieb hätte den Vorwurf prüfen und den Angestellten vorgängig anhören müssen.
Obergericht AG, Entscheid ZOR.2023.49 vom 14. März 2024
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