Ein 58-jähriger Tessiner wurde arbeitslos. Von seiner Pensionskasse erhielt er Freizügigkeitsgeld im Umfang von 201'000 Franken ausbezahlt. Rund drei Jahre später erhielt er von der Arbeitslosenkasse keine Taggelder mehr. Er beantragte bei der Ausgleichskasse Überbrückungsleistungen für über 60-Jährige.

Die Kasse verweigerte dies mit der Begründung, der Mann habe das Freizügigkeitsgeld verprasst. Kantons- und Bundesgericht gaben dem Mann Recht: Überbrückungsleistungen gebe es auch, wenn man das Vermögen während der Arbeitslosigkeit aufbrauche.

Bundesgericht, Urteil 8C_438/2023 vom 18. März 2024