Ein Anwalt aus dem Kanton Aargau stellte seiner Mandantin für ein Scheidungsverfahren 30 000 Franken in Rechnung. Sie bat ihn um eine detaillierte Abrechnung. Der Anwalt weigerte sich mit dem Argument, es sei ein pauschales Honorar vereinbart worden. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau erteilte ihm ­einen Verweis. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht – vergeblich. Es stellt klar: Mandanten haben, gestützt auf die auftragsrechtliche Rechenschaftspflicht, Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung – egal, ob der Anwalt nach Aufwand oder pauschal abrechnet.

Bundesgericht, Urteil 2C_314/2020 vom 3.7.2020