Ärzte und andere Angestellte im Gesundheits­wesen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Das Strafrecht verbietet es ihnen, Drittpersonen über eine Behandlung zu informieren. Sie dürfen nur Auskünfte geben, wenn der Patient damit einverstanden ist oder wenn das zuständige kantonale Gesundheitsamt den Arzt von der ­Schweigepflicht entbindet.

Nach dem Tod eines ­Angehörigen im zeitlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung bleiben Verwan...