Der Angestellte eines Backwarenbetriebs im Kanton Zürich erschien nicht zur Arbeit. Der Betrieb drohte ihm für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung an. Als der Mann erneut nicht zur Arbeit erschien, wurde er fristlos entlassen. Er wehrte sich mit dem Argument, er sei der Arbeit wegen einer Eier- und Mehlallergie ferngeblieben, und verlangte 8500 Franken Lohn sowie eine Entschädigung von 17 000 Franken. Damit blitzte der Mann vor allen Instanzen ab. Er hatte den Betrieb nie über angebliche Allergien informiert.

Bundesgericht, Urteil 4A_138/2022 vom 21. Juni 2022