Ein Mann aus Bülach ZH verfasste für den Fall einer Urteilsunfähigkeit einen Vorsorgeauftrag. Darin bestimmte er einen Juristen als Vorsorgebeauftragten und hielt fest, dass dieser «zu den üblichen Ansätzen von Beiständen» zu entschädigen sei. Als der Bülacher urteilsunfähig wurde, legte die Erwachsenenschutzbehörde eine Entschädigung nach Zeitaufwand von maximal 12 500 Franken pro Jahr fest. Der Jurist wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu tiefen Betrag. Der Bezirksrat Bülach und das Zürcher Obergericht hielten daran fest. Der Betrag entspreche den kantonalen Bestimmungen.

Obergericht ZH, Urteil PQ220029 vom 1.6.2022