Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis haben keinen Anspruch auf eine Kurz­arbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Die Lehrfirma muss Ihrem Sohn daher weiterhin den vollen Lohn zahlen, auch wenn Kurzarbeit eingeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Sohn wegen der Kurzarbeit im Betrieb vorübergehend ebenfalls weniger arbeiten kann als bisher.

Laut Gesetz müssen sich Ausbildungsbetriebe für den bestmöglichen Lern­erfolg der Lernenden einsetzen. Die Firma muss deshalb alles unternehmen, um Ihren Sohn weiterhin voll auszubilden, auch wenn dies die Firma während Kurzarbeit vor organisatorische Probleme stellen kann. Sollten Sie den Eindruck bekommen, dass der Betrieb sich zu wenig bemüht, können Sie sich ans Berufsbildungsamt des Kantons wenden.

Die Lehrfirma kann ­Ihrem Sohn auch nicht einfach kündigen, falls es zu einem Beschäftigungsrückgang kommt. Denn ein Lehrverhältnis ist ein Vertrag mit fester Laufzeit. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten möglich – oder wenn wichtige Gründe vor­liegen.