Nein. Während der jähr­lichen Stockwerkeigen­tümerversammlung darf zwar auch über nicht traktandierte Themen diskutiert werden. Wird aber dazu ein Beschluss gefasst, verstösst das gegen das sogenannte Traktandierungsgebot.

Der Beschluss ist damit aber in der Regel nicht automatisch ungültig. Wenn Sie ihn nicht akzeptieren wollen, müssen Sie ihn innert eines Monats seit Kenntnisnahme beim Gericht anfechten. 

Zur Anfechtung berechtigt ist nur, wer dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Wird der Beschluss nicht angefochten, ist er wirksam, auch wenn er mangelhaft ist.

Anders wäre dies nur, wenn der Beschluss gegen so elementare gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen verstossen würde, dass er nicht nur anfechtbar, sondern nichtig wäre. Da diese Unterscheidung oft schwierig ist, sollte man einen Beschluss über ein nicht traktandiertes Geschäft, mit dem man nicht einverstanden ist, in jedem Fall anfechten.

An der Eigentümer­versammlung können Beschlüsse über nicht ordentlich traktandierte Geschäfte nur ohne Anfechtungsrisiko gefasst werden, falls alle Stockwerkeigentümer an der Versammlung anwesend und mit der spontanen Beschlussfassung einverstanden sind.