Ja. Denn grundsätzlich muss der Verbeiständete seinen Beistand zahlen. Fehlt das Geld, zahlt die Gemeinde. In Ihrem Fall ist aber offenbar Geld vorhanden, sonst hätten Sie nichts geerbt. Die ­Forderung auf Rückzahlung ­richtet sich gegen den Nachlass. Die ­Erben sind verpflichtet, alle ­offenen Rechnungen des Nach­lasses zu bezahlen. Unter diese Pflicht fällt auch die Forderung der Ge­meinde.