Ja. Grundsätzlich erhält der Makler zwar nur ein Honorar, wenn der ver­mittelte Verkauf der Wohnung tatsächlich statt­gefunden hat. Eine Ausnahme ­besteht jedoch, wenn dem Makler eine Entschädigung für Aufwendungen auch für den Fall zu­gesichert wurde, dass das Geschäft nicht zustande kommt.

In diesem Fall schulden Sie dem Makler auch bei vorzeitiger Kündigung eine Entschädigung. Der Maklervertrag ist rechtlich eine Form des Auftrags. Deshalb können beide ­Parteien den Vertrag jederzeit beenden.