Ja. Laut Gesetz kann der Vermieter vom Mieter und der Konkursverwaltung eine Sicherheit für zukünftige Mietzinse verlangen, falls der Mieter Konkurs macht, nachdem er die Mietwohnung übernommen hat. Dazu muss der Vermieter dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. Als angemessen gilt in der ­Regel eine Frist zwischen 7 und 21 Tagen.

Leistet weder der Mieter noch die Konkursverwaltung innert der gesetzten Frist die geforderte Sicherheit, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Eine solche Kündigung muss mit dem amtlich bewilligten Formular erfolgen.

Der Vermieter darf für jene Mietzinse Sicherheit fordern, die bis zum nächstmöglichen ordent­lichen Kündigungstermin anfallen würden. Ihr Mietvertrag ist gemäss Vereinbarung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündbar. Der Vermieter kann von Ihnen bzw. der Konkursverwaltung also vorerst für drei Monatsmieten Sicherheit fordern.

Da Sie nach der Konkurseröffnung über Ihre Vermögenswerte – ausser denjenigen für den täg­lichen Lebensbedarf – nicht mehr verfügen dürfen, sollten Sie bei der Konkursverwaltung oder Dritten nachfragen, ob diese bereit sind, für Sie die Sicherheit zu leisten.