Ja. Sie können auch ­während des Mietverhältnisses eine Kaution verlangen. Dabei handelt es sich aber um eine einseitige ­Vertragsänderung, die Sie dem Mieter auf dem amtlichen Formular des Kantons bekanntgeben müssen. Und zwar zehn Tage vor ­Beginn der Kündigungsfrist. Die Änderung selbst kann dann frühestens auf den nächsten Kündigungstermin erfolgen. Ist der Mieter mit der Änderung nicht einverstanden, muss er innert 30 Tagen an die Mietschlichtungsbehörde gelangen.

Übrigens: Sie können nicht mehr als drei Monatsmieten als Depot verlangen.