Ja. Für die Pflicht zur Rückerstattung spielt es ­keine Rolle, wer die zu ­hohen Zahlungen verschuldete. Auch ein Fehler der AHV-Verwaltung entbindet nicht von der Pflicht zur Rückerstattung.

Ausnahme: Die Rück­zahlung hat für Sie eine grosse Härte zur Folge. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Denn dann fehlen Ihnen die Mittel zur Begleichung dieser Rückforderung.

Auf ein schriftliches ­Gesuch hin prüft die ­Stelle für Ergänzungsleistungen, ob die Rückerstattung für Sie eine zu grosse Härte ­bedeuten würde. Ein solches Erlassgesuch sollte ­innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden.

Mehr zum Thema Ergänzungsleistungen finden Sie im «Saldo»-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule». -Bestellen Sie das Buch (18. Auflage, 253 Seiten, Fr. 27.–)  oder auf www.ktipp.ch.