Ja. Eine freiwillige Gratifi­kation und auch Boni gehören zum AHV-pflich­tigen Lohn – und der wiederum bildet die Basis für die Prä­mienberechnung der betrieblichen Unfallversicherung.

Bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Betriebs kommt es im Prinzip auf die Abmachungen an, die eine Firma mit der Versicherungsgesellschaft getroffen hat. 

In der Regel verlangen die Ver­sicherer die Meldung des AHV-pflichtigen Lohns. Da gehören freiwillige Gratifikationen oder Boni wie erwähnt dazu. Dann macht der Betrieb auch die entsprechenden Lohnabzüge. Der Betrieb kann aber mit der Versicherung abmachen, dass Gratifika­tionen umd Boni nicht zur prämienbestimmenden Lohnsumme gehören. Dann erfolgt kein Abzug für das Kollektiv-Krankentaggeld.