Nein. Sie könnten Ihre Frau höchstens auf den Pflichtteil setzen. Denn die gegenseitige Erbberechtigung endet erst mit Datum des rechts­kräftigen Scheidungsurteils. Auf den Pflichtteil setzen heisst: Sie können per Testament anordnen, dass Ihre Frau nur das gesetzliche Minimum erhält. Das entspricht einem Viertel Ihrer Erbschaft. Den Rest von drei Vierteln können Sie den Kindern vererben.