Ja. Frauen erreichen das ­ordentliche AHV-Alter mit 64 Jahren (Männer mit 65). Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen 3a-Konten aufgelöst werden – ausser man arbeitet weiter.

Eine Frühpensionierung ändert an dieser Bezugs­regelung nichts. Allerdings können Sie ab dem Zeitpunkt der Früh­pensio­nierung nicht mehr auf das 3a-Konto ein­zahlen, weil Sie dann nicht mehr erwerbstätig sind.

Die letzte Einzahlung dürfen Sie im Jahr der Pensionierung machen: Wenn Sie zum Beispiel Mitte Jahr früh­pensioniert werden, können Sie in diesem Jahr vorher noch den Maximal­betrag von 6768 Franken für Angestellte mit Pen­sionskasse einzahlen.

Tipp: Falls Sie mehrere 3a-­Konten haben, sollten Sie diese über fünf Jahre gestaffelt auflösen, weil man so ­Steuern spart. Das heisst: Sie können die Konto-­Auf­lösungen so planen, dass Sie das letzte Konto im Alter 64 auflösen.