Ja, das ist möglich, sofern die Anordnung des Vaters Ihren Pflichtteil nicht verletzt. Als Brüder ­erben Sie laut Gesetz zwar zu gleichen ­Teilen. Ihr Vater konnte dies per Testament aber abändern. Von ­Ihrer Hälfte sind nur drei Viertel pflichtteilsgeschützt. Das heisst: Ist das ­Ihnen vererbte Haus mindestens so viel wert wie drei Viertel Ihres Erbteils, müssen Sie das akzep­tieren. Ist es weniger wert, können Sie vom Bruder die Differenz bis zu diesen drei Vierteln verlangen.