Ja. Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist nicht streng wörtlich zu nehmen. Er betrifft nicht nur das Eindringen in ein Haus gegen den Willen des Berechtigten. Gemeint sind auch jeder abgeschlossene Raum eines Hauses sowie die unmittelbar zu einem Haus gehörenden Plätze, Höfe oder Gärten. Diese müssen jedoch gemäss Gesetz «umfriedet» sein, also etwa durch einen Zaun oder eine Hecke umschlossen sein.

Strafbar macht sich, wer ein solches Grundstück auf Verlangen des Berechtigten nicht verlässt oder gegen dessen Willen betritt. Ihr Nachbar hat Ihnen ausdrücklich gesagt, dass Sie auf seinem Grundstück nicht mehr erwünscht sind. Betreten Sie seinen Garten trotzdem, können Sie sich strafbar machen.