Der 17-jährige K. F. aus Wil SG ist Fan des Fussballclubs St.Gallen. Während eines Praktikums hatte er die Gelegenheit, selbst eine Internetseite zu gestalten. Diese widmete er seinem bevorzugten Fussballverein. Damit seine Homepage www.forzafcsc.ch im Internet aufgeschaltet werden konnte, brauchte er einen Speicherplatz.

Verschiedene Firmen bieten ein solches Webhosting gegen Gebühr an. K. F. entschied sich für das Angebot der Zürcher Firma Kreativ Media GmbH: Dafür bezahlte er monatlich Fr. 5.90 für eine Vertragsdauer von einem Jahr.

Was der junge Mann übersah: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stand, dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert, wenn er nicht 30 Tage vor Ablauf schriftlich kündige. K. F. verpasste den Kündigungstermin. Die Firma verlangte deshalb von ihm, dass er ein weiteres Jahr bezahle. Und das, obwohl sein Praktikum zu Ende ist und er von zu Hause aus die technischen Möglichkeiten gar nicht hat, um die Internetseite weiterhin zu betreuen.

Doch der 17-Jährige hat Glück. Die Verlängerungsklausel ist rechtlich nicht haltbar. saldo-Rechtsberater Hans Ruedi Schmid: «Eine solche Verlängerungsklausel ist ungewöhnlich. Deshalb hätte im Vertrag ausdrücklich und gut lesbar darauf aufmerksam gemacht werden müssen.» Ein Hinweis im Kleingedruckten ohne spezielle Hervorhebung sei ungültig.

Gegenüber saldo erklärt die Kreativ Media: «Die automatische Verlängerung ist in der Branche üblich.» Sie wolle ihren Kunden aber keine Verlängerung aufzwingen, deshalb würden sie 40 Tage vor Ablauf des Vertrages an die Kündigungsmöglichkeit erinnern. Im konkreten Fall werde man die Gebühren aus Kulanz zurückerstatten.