Nein. Ein Anspruch auf einen Skontoabzug ist im Gesetz nirgends erwähnt. Skonto darf der Schuldner deshalb nur dann abziehen, wenn eine entsprechende mündliche oder schriftliche Abmachung vorliegt. Ohne eine solche Vereinbarung ist der volle Betrag geschuldet.

Dies gilt nicht nur dann, wenn man eine Rechnung prompt bezahlt, sondern auch wenn man das Geld sofort bar auf den Tisch legt. Sie haben mit Ihrem Lieferanten jedoch keinen Skontoabzug vereinbart. Deshalb kann der Getränkehändler auf der Bezahlung des vollen Rechnungsbetrags bestehen.

Natürlich können Sie jederzeit versuchen, mit dem Lieferanten einer Ware einen Skonto auszuhandeln.

In einigen Branchen - beispielsweise bei Handwerkern - ist ein Skontoabzug sogar üblich, vielfach verbunden mit einer kurzen Zahlungsfrist. Aber auch hier gilt: Ein Skontoabzug ist Verhandlungssache.

(ch)