Ja. Das Bundesgericht hat diese Praxis des Kantons Zürich als zu­lässig abgesegnet – und zwar im Entscheid 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009. Bei schwer verkäuf­lichen Objekten sind bis zu 3 Prozent zulässig. Noch höhere Pro­visionen werden steuerlich nicht akzeptiert. Ihre Wohngemeinde hat sich demzufolge korrekt an die ­Zürcher Praxis gehalten. Eine Einsprache könnte erfolgreich sein, wenn Sie begründen können, dass es sich bei Ihrem Haus um ein schwer verkäufliches Objekt ge­handelt hat.