Eine IV-Rentnerin beantragte im Kanton Solothurn Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein. Grund: Weniger als ein Jahr zuvor hatte sie ein entsprechendes Gesuch bereits einmal abgelehnt. Die Frau erhob beim Versicherungsgericht Beschwer-de und beantragte unentgeltliche Prozessführung. Als diese verweigert wurde, zog sie ihre Beschwerde zurück. Das Versicherungsgericht stellte ihr 100 Franken Gebühr in Rechnung. Zu wenig, meinte das Bundesamt für Sozialversicherungen und beschwerte sich beim Bundesgericht. Dieses gab ihm recht: Bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen müssten die Gerichte 200 bis 1000 Fran­ken in Rechnung stellen.

Bundesgericht, Urteil 9C_792/2011 vom 21. Februar 2012