Lorenz Haberthür (Name geändert) aus Brem­garten AG bestellte Ende letzten Jahres bei der Merbag in Schlieren ZH einen Mercedes GLC. Preis laut Vertrag: 59 400 Franken. Rund ein halbes Jahr später hiess es plötzlich, Haberthür müsse 1013 Franken mehr bezahlen. 

Die Merbag begründete den Preisaufschlag mit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort steht unter dem Titel «Preis­änderungen»: «Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer­termin mehr als 60 Tage, ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.» 

Auf vereinbartem Preis bestehen

Thomas Koller, Professor für Zivilrecht an der Uni Bern, hält diese Klausel für problematisch. Dies vor allem deshalb, weil sie dem Kunden im Fall einer Preiserhöhung kein Recht auf Vertragskündigung einräumt. «Damit liefert sich der Kunde der Willkür der Gegenseite aus», so Koller. 

Laut Gesetz und Gerichts­praxis können solche Klauseln ungewöhnlich oder unlauter und damit unwirksam sein. Denn Käufer müssen beim Abschluss des Vertrags nicht damit rechnen, dass sich der Verkäufer nicht an den vereinbarten Preis hält. Das Gesetz verbietet ein­seitige, die Konsumenten stark benachteiligende AGB-Klauseln. Ungewöhnliche und unlautere Klauseln müssen sich Kunden also nicht gefallen lassen: Käufer können auf dem vereinbarten Kaufpreis bestehen.

Fabio Privitera, Geschäftsleiter der Merbag Schlieren, sagte dem K-Tipp: «Unsere AGB sind marktüblich.» Tatsächlich: Auch in den AGB ­eines Opel-Händlers in Burgdorf BE und von weiteren Autoverkäufern wie der Amag finden sich solche Preisänderungsklauseln. Laut Sprecher Dino Graf gibt Amag auch gesunkene Preise weiter. Deshalb sei die Klausel im Interesse des Käufers. Experte Koller sagt aber klar: «Auch wenn eine Klausel branchen­üblich ist, kann sie ungewöhnlich und unlauter sein.»