Die Wahl des Verwalters erfolgt durch Beschluss der Stockwerkeigentümer. Je nach Reglement wird dabei die einfache oder die qualifizierte Mehrheit aller Eigentümer verlangt:

  • Bei der einfachen Mehrheit genügt die Mehrheit der an der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Stockwerkeigentümer. Es zählen also die Köpfe.
  • Bei der qualifizierten Mehrheit braucht es eine Mehrheit aller Eigentümer, die zugleich eine Mehrheit der Wertanteile halten.
    Wollen Sie nun die Auf­gaben des verstorbenen Verwalters übernehmen, müssen Sie sich wählen ­lassen.


Anders sieht es bei dringlichen Massnahmen aus: Steht ein drohender Schaden bevor und ist kein Verwalter vorhanden oder erreichbar, kann je-der Stockwerkeigentümer ohne Ermächtigung durch die Versammlung aktiv werden. Beispiel: Der ­Ersatz  zerstörter Fenster oder beschädigter ­Türen.