Inhalt
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Thun eröffnete ein Verfahren gegen einen Mann mit Jahrgang 1920. Der Sozialdienst klärte den Fall ab und empfahl, eine Vermögensbeistandschaft zu errichten. Die von der Kesb beauftragten Psychiatrischen Dienste Thun kamen zum Schluss, dass der Senior an einer mittelschweren Demenz leide und deshalb in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Rentner meldete sich daraufhin in seiner Wohngemeinde nach Spanien ab. Das Verfahren bei der Kesb lief jedoch weiter. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht vergeblich.
Bundesgericht, Urteil 5A_151/2017 vom 23. März 2017
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden