Eine Fussgängerin wurde 2014 von einem Velofahrer angefahren und erlitt ein Schädelhirntrauma. Sie war bei der Suva unfallversichert. Diese sprach ihr unter anderem Pflegeleistungen von rund 4100 Franken pro Monat zu. Seit 2017 sieht das Gesetz bessere Leistungen für die Pflege zu Hause vor. Die Frau verlangte daher von der Suva, die Leistungen neu festzulegen. Diese weigerte sich. Das revidierte Gesetz sei nur anwendbar auf Unfälle seit 2017. Das stimmt laut Bundesgericht nicht: Die Suva muss die Leistungen überprüfen und allenfalls anpassen.

Bundesgericht, Urteil 8C_706/2019 vom 28.8.2020