2 Jahre Unterstützung nötig

Im Gesetz und in vielen Reglementen von Pensionskassen steht: Stirbt eine kinderlose und ledige angestellte Person, kann die Pensionskasse das angesparte Altersgeld an Konku­binatspartner auszahlen. Bedingung ist, dass das Paar fünf Jahre lang zusammengelebt hat. War das Paar noch nicht so lange zusammen, ist eine Auszahlung dann möglich, wenn die verstorbene Person den überlebenden Partner in erheblichem Masse unterstützt hat.

Nun hat das Bundesgericht präzisiert: Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn die Unterstützung mindestens zwei Jahre lang gedauert hat. Das Gleiche gilt bei der Auszahlung von Geldern, die in der 3. Säule angespart wurden.

Bundesgericht, Urteil 9C_522/2013 vom 28. 1. 2014