Eine AG beauftragte eine Makler­firma mit dem Verkauf einer Liegenschaft. Laut Vertrag war das Honorar auch geschuldet, wenn der Verkauf erst nach Auftragsende erfolgte und der Käufer während des Auftrags als Interessent bekannt war. Die Maklerfirma fand keinen Käufer, beendete den Vertrag und gab eine Liste mit Interessenten ab. Einer davon kaufte die Liegenschaft später für 12 Millionen Franken. Die Firma forderte 1,85 Prozent Honorar. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Der Vertrag sei zu wenig eindeutig gewesen. Ein Honoraranspruch bestehe nur, wenn zwischen Maklertätigkeit und späterem Kaufentscheid ein psycho­logischer Zusammenhang bestehe.

Bundesgericht, Urteil 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018