Eine Vermieterin kündigte auf dem amtlichen Formular eine Mietzinserhöhung um 454 Franken bzw. 43 Prozent an. Als Begründung führte sie an: «Wertvermehrende Investitionen infolge Totalsanierung.» War diese knappe Formulierung formell gültig? Oder hätte die Vermieterin eine Baukostenabrechnung beilegen müssen, damit der Mieter die Plausibilität der Erhöhung abschätzen konnte?

Das Bundesgericht hat die knappe Form abgesegnet – zumal die Mieter im Voraus über den Umfang der Arbeiten informiert worden waren. Und sie hätten ja nach der Ankündigung 30 Tage Zeit, um die Mietzinserhöhung wegen Missbräuchlichkeit überprüfen zu lassen.  

Bundesgericht, Urteil 4A_366/2015 vom 13. 4.2016