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Eine nichterwerbstätige Mutter zweier 1999 und 2001 geborener Kinder beantragte wegen Multipler Sklerose eine IV-Rente. Die IV-Stelle sprach ihr eine Viertelrente zu und befristete sie bis Ende Juli 2014. Für die Zeit danach ging die IV-Stelle davon aus, dass die Frau aufgrund des Alters der Kinder Teilzeit arbeiten könne. Die Mutter wehrte sich gegen die Befristung. Das Bundesgericht gab ihr recht: Trotz zunehmender Selbständigkeit der Kinder dürfe die Frau ihre Rente nicht verlieren. Sonst würde sie schlechter behandelt als Vollerwerbs- oder Nichterwerbstätige.
Bundesgericht, Urteil 9C_752/2016 vom 6. September 2017
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