Eine nichterwerbstätige Mutter zweier 1999 und 2001 geborener Kinder beantragte wegen Mul­tipler Sklerose eine IV-Rente. Die IV-Stelle sprach ihr eine Viertelrente zu und befristete sie bis Ende Juli 2014. Für die Zeit danach ging die IV-Stelle davon aus, dass die Frau aufgrund des Alters der Kinder Teilzeit arbeiten könne. Die Mutter wehrte sich gegen die Befristung. Das Bundesgericht gab ihr recht: Trotz zunehmender Selbständigkeit der Kinder dürfe die Frau ihre Rente nicht verlieren. Sonst würde sie schlechter behandelt als Voll­erwerbs- oder Nichterwerbstätige.

Bundesgericht, Urteil 9C_752/2016 vom 6. September 2017