Auf einem Grundstück besteht ein Fahrwegrecht «für den normalen Haus-, Guts- und Waldgebrauch». Dieses Fahrwegrecht wurde im Jahr 1952 geschaffen, als die Umgebung noch Landwirtschaftsgebiet war. Heute ist das Gebiet jedoch eingezont und mit mehreren Häusern überbaut.

Für diese neue Wohnzone gilt das alte Fahrwegrecht weiterhin, sagt das Bundesgericht – also für alle Besitzer einer Parzelle auf dem ehemaligen Bauerngelände. Der Wegrechtsgeber muss sich auch Baustellenverkehr gefallen lassen, wenn ein Landbesitzer ein neues Haus baut oder ein bestehendes umbaut.

Bundesgericht, Urteil 5A_602/2012 vom 21.12.2012