Ein Mann verlangte beim Betreibungsamt einen Auszug aus seinem eigenen Betreibungsregister. Als das Amt eine Ausweiskopie verlangte, weigerte er sich – und das Amt verweigerte ihm deshalb den Auszug.

Das Bundesgericht hat das Vorgehen des Amtes abgesegnet. Das Amt müsse die Identität des Gesuchstellers prüfen, und dazu dürfe es eine Kopie von Pass oder Identitätskarte verlangen. Das sei keine Erschwerung des Auskunftsrechts.

Der Mann argumentierte zwar, er sei Fürsprecher und habe das Gesuch auf dem Briefpapier seiner Anwaltskanzlei gestellt. Doch das sei unerheblich, sagt das Gericht. 

Bundesgericht, Urteil 5A_201/2013 vom 29. 4. 2013