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18.04.2017
Das Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwallis verweigerte einem Arbeitslosen das Taggeld während fünf Tagen. Grund: ungenügende Suchbemühungen. Das kantonale Amt wies seine Einsprache ab. Dagegen beschwerte sich der junge Mann beim Kantonsgericht Wallis am letzten Tag der Eingabefrist um 23.52 Uhr per E-Mail. Das Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Elektronische Eingaben seien nicht gültig. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für elektronische Eingaben in Sozialversicherungsverfahren. Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 8C_455/2016 vom 10. Februar 2017
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