Das Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwallis verweigerte einem Arbeitslosen das Taggeld während fünf Tagen. Grund: un­genügende Suchbemühungen. Das kantonale Amt wies seine Einsprache ab. Dagegen beschwerte sich der junge Mann beim Kantons­gericht Wallis am letzten Tag der Eingabefrist um 23.52 Uhr per E-Mail. Das Gericht trat auf die ­Beschwerde nicht ein. Elek­tronische Eingaben seien nicht gültig. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für elektronische Ein­gaben in Sozialversicherungsverfahren. Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid. 

Bundesgericht, Urteil 8C_455/2016 vom 10. Februar 2017