In der Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus hiess es, das Flachdach sei zu begrünen und dürfe nicht als Dachterrasse benutzt werden. Als später ein Mann die oberste Wohnung im Stockwerkeigentum kaufte, baute er von seinem Balkon aus eine Treppe aufs Dach und verlegte auf dem Hausdach Gartenplatten.

All das muss der Mann jetzt wieder ent­fernen, sagt das Bundesgericht. Er argu­mentierte zwar, er habe diese Auflage beim Kauf der Wohnung nicht gekannt. Doch das zog nicht. «Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bau- und Planungsrecht gehen öffentlich-rechtliche Pflichten oder ­Belastungen des Grundeigentums bei einer Handänderung grundsätzlich auf den Erwerber über», schreibt das Bundesgericht.   

Bundesgericht, Urteil 1C_277/2012 vom 16. 11. 2012