Ja. Sofern Sie künftig in der Pensionskasse über das Obligatorium hinaus versichert sind. Gesundheitsfragen und Aufnahme unter Vorbehalt sind nur erlaubt, wenn die Kasse überobligatorische Leistungen bietet. Für den Bereich des Obligatoriums hingegen sind Gesundheitsfragen nicht erlaubt, Vorbehalte ebenso wenig.

In der Praxis kennen die meisten Pensionskassen überobligatorische Leistungen. Zum Beispiel bei der Invalidenrente, wenn die versicherte Person während des Arbeitsprozesses wegen Krankheit oder ­Unfall invalid wird. Viele Pensionskassen zahlen in einem solchen Fall be­deutend mehr, als das ­Gesetz vorschreibt, zum ­Beispiel 50 oder 60 Prozent des letzten versicherten Lohns.

Sparen Versicherte in der Pensionskasse höhere Altersbeiträge an als gesetzlich vorgeschrieben, gilt: Diese kommen ebenfalls ins Überobligatorium – weil auch das wiederum die Invalidenrente über das gesetzlich verlangte Minimum hinaus anhebt.

Daraus folgt: Weil das oben Gesagte höchstwahrscheinlich auch auf Ihre Pensionskasse zutrifft, müssen Sie den Gesundheitsfragebogen ausfüllen.

Sollten Sie ein bestehendes Leiden haben, kann die Pensionskasse für den überobligatorischen Bereich einen Gesundheitsvorbehalt anbringen, also etwa ein Rückenleiden  ausschliessen. Im Ernstfall würden Sie dann nicht die volle Rente gemäss Reglement erhalten, sondern nur die mickrige obli­gatorische Invalidenrente. Bei einem Monatslohn von 4500 Franken zum Beispiel wären das monatlich 700 statt 2400 Franken.

Ein solcher Gesundheitsvorbehalt fällt ge­mäss Gesetz nach fünf ­Jahren weg. Allerdings sehen einige Pensionskassen im ­Reglement eine längere Frist vor.  


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