Nein. Das Gesetz enthält keine bestimmte Frist für eine Mängelrüge. Es hält lediglich fest, dass der Kunde den Kaufgegenstand sorgfältig prüfen muss, sobald es ihm möglich ist. Festgestellte Mängel sind dem Verkäufer ­sofort mitzuteilen.

Da das Spielzeugauto als Geschenk gekauft und überreicht wurde, konnten Sie beziehungsweise Ihr Neffe den Mangel erst am Geburtstagsfest feststellen, also gut drei ­Wochen nach dem Kauf.

Ihre Reklamation im ­Laden ist somit rechtzeitig erfolgt.