Nein. Die Betreibung hat die Verjährung unterbrochen – und zwar an dem Tag, an dem das Betreibungsbegehren gestellt wurde. Damit begann eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren.

Das heisst: Für die Unterbrechung der Verjährung spielt der weitere Verlauf des Betreibungsverfahrens keine Rolle. Es ist deshalb egal, ob der Gläubiger versuchte, etwas gegen den Rechtsvorschlag zu unternehmen.