Ja. Seit dem 10. September 2008 gilt für die Anpassung der Mietzinse ein in der ganzen Schweiz ­gültiger Referenzzinssatz. Dieser ersetzt die bisherigen kantonalen Zinssätze für Wohnbauhypotheken und wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekanntgegeben. Er gilt für alle Mietverträge – ausser für Verträge mit indexierten Mieten oder mit staatlich verbilligten Mieten.

Findet sich im Miet­vertrag keine Angabe zum aktuellen Referenzzinssatz, so ist der Zinssatz massgebend, der beim Vertragsabschluss galt. Diesen finden Sie unter www.mietrecht.ch/20.0.html.

In Ihrem konkreten Fall betrug der Referenzzinssatz am 1.11.2008 3,5 Prozent. Aktuell beläuft er sich auf 2,5 Prozent. Somit haben Sie einen Senkungs­anspruch von 10,71 Prozent. Senkt Ihr Vermieter den Mietzins nicht von sich aus, sollten Sie ihn dazu per Einschreiben ­auffordern. Der reduzierte Mietzins gilt ab dem nächsten Kündigungstermin.

Aber: Der Vermieter kann Ihrem Senkungs­anspruch allenfalls wertvermehrende Investitionen, die Teuerung oder ­höhere Unterhaltskosten entgegensetzen.

Unter www.mietrecht.ch/51.0.html können Mieterinnen und Mieter un­gefähr ausrechnen, wie hoch ihr Senkungs­anspruch jetzt ist.  


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