Nein. Jede alleinstehende erwachsene Person ist allein verantwortlich für Verträge, die sie eingeht. Entstehen daraus Schulden, haftet auch nur diese Person.

Allerdings könnte es sein, dass Sie als Mutter im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht belangt werden. Würde Ihre Tochter Sozialhilfe be­antragen, so würde die ­Behörde zuerst prüfen, ob vermögende Verwandte in auf- oder absteigender Linie vorhanden sind, die die bedürftige Person finanziell unterstützen könnten.

Voraussetzung dafür ist, dass sich Ihre Tochter in ­einer Notlage befindet. Das ist dann der Fall, wenn sie sich das zum Lebens­unterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft beschaffen kann.

Zudem müssen Sie als Mutter in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Um das zu prüfen, greifen die Sozialhilfebehörden meist auf die Richtlinien der Schweize­rischen Konferenz für So­zialhilfe (Skos) zurück. Doch das sind unverbindliche Richtlinien. Letztlich müsste ein Gericht entscheiden, falls Sie mit dem Entscheid der Behörde nicht einver­standen wären.

Laut Skos-Richtli­nien sollen bedürftige Personen allenfalls dann unterstützt werden, wenn die unterstützungspflichtige Person ein steuerbares Einkommen von jährlich mindestens 120 000 Franken erzielt. Das gilt für Allein­stehende, bei Verheirate-ten liegt die Grenze bei 180 000 Franken.