Nein. Bei den Altersrenten der Pensionskasse gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich der Teuerung. Ob die Altersrente an die Preisentwicklung angepasst wird, entscheidet allein das oberste Organ der Pen­sionskasse, also der Stiftungsrat. Dies im Gegensatz zu den Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Pensionskasse. Hier gilt: Wurde die Rente zugesprochen und wird sie ausgezahlt, muss sie spätestens nach einer Laufzeit von drei Jahren an die Teuerung angepasst werden. Anschliessend erfolgt die Erhöhung alle zwei Jahre. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben – allerdings nur für denjenigen Teil der Hinterlassenen- oder Invalidenrente, die dem gesetzlichen Minimum bzw. ­Obligatorium entspricht. 

Viele Pensionskassen zahlen jedoch höhere Renten aus – bei diesem überobligatorischen Teil dürfen die Kassen selber entscheiden, ob sie den Teuerungsausgleich gewähren oder nicht.