Hans Imboden (Name geändert) aus Zürich erhielt kürzlich eine schriftliche Aufforderung von der Post: Er solle mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er ein bestimmtes Paket aus Deutschland erhalten habe.

Warum das nötig war, kann die Post nicht mehr sagen. Entweder wurde, als Imboden das Paket erhalten hatte, der Strichcode nicht richtig eingelesen. Oder der Pöstler machte einen anderen Fehler.

Imboden irritierte aber weniger, dass er nachträglich eine Bestätigung liefern musste. Vielmehr wunderte er sich über eine Liste, die der Aufforderung der Post beilag. Darauf waren andere Empfänger aufgeführt – mit Adresse, Paketgrösse und -inhalt. 

Die Post sagt, das Paket sei ihr vom privaten Paketdienst GLS über­geben worden. «Normalerweise sind auf der Packliste, die von GLS erstellt werden, nur die Sendungen ­eines einzigen Empfängers ersichtlich. Die Post bedauert, dass bei diesem Kunden dieser äussert seltene Fehler passiert ist.» Nach den Informationen des K-Tipp dürften aber rund 300 Kunden solche Listen erhalten haben.

Die Post versucht nun den Schwarzen Peter an GLS weiterzugeben. Doch die Packliste hatte Swisspost-GLS verschickt – eine Tochter der Schweizer Post.

«Verstösst die Post damit gegen das Postgeheimnis?», fragt sich Hans Imboden. Ja, laut Strafgesetzbuch tut sie das: Ein Postangestellter, der «einem Dritten An­gaben über den Postverkehr (…) der Kundschaft macht, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft».

Die Post bestreitet, gegen das Postgeheimnis zu verstossen. Denn dazu brauchte es einen Vorsatz. «Das stimmt», so der Freiburger Strafrechtsprofessor Christof Riedo, «aber hier liegt ein Vorsatz vor. Die Angestellten haben die Liste ja bewusst verschickt, ohne die anderen Empfänger zu anonymisieren.»