Nein. Der Schutz erlischt erst 14 Tage, nachdem Ihr Kündigungsbrief bei der Gesellschaft eingetroffen ist. Das ist gesetzlich seit 2006 so geregelt. Sie sind bei Zurich Connect ver­sichert. Diese Versicherung hat es versäumt, ihre All­gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entsprechend anzupassen. Sie werde das nachholen, schreibt sie.


Beachten Sie in diesem Zusammenhang folgende Details:

  • Kündigung im Schadenfall heisst: Sie können eine Police kündigen, wenn ein Teilschaden eingetreten ist und Sie gestützt auf die ­Police Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dieses Recht haben Sie auch bei langjährigen Verträgen. Zudem gilt es nicht nur bei Sachversicherungen, sondern zum Beispiel  auch bei den Zusatzver­sicherungen der Krankenkassen.
  • Lesen Sie in den AVB nach, welche Frist Sie einhalten müssen. In der Regel müssen versicherte Personen spätestens 14 Tage, nachdem sie eine Entschädigung erhalten haben, den Vertrag kündigen.
  • Der Schutz erlischt dann wie gesagt 14 Tage nach Eintreffen des Kündigungsbriefes bei der Gesellschaft. Diese ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Kündigung zu bestätigen, sie wird also so oder so wirksam.
  • Wer im Schadenfall kündigt, hat also nicht viel Zeit, um eine neue Versicherung zu suchen.


 
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