Ferien

«Mein Arbeitgeber hat Kurz­arbeit angeordnet. Er wünscht, dass ich ­meine geplanten Oster­ferien trotzdem beziehe. Darf er das?»

Ja. Die Kurzarbeit ändert am Anspruch auf Ferien nichts. Grundsätzlich sind vorher ver­einbarte Ferien zu beziehen. Wichtig: Während der Ferien bekommen Sie keine Kurzarbeitsentschädigung, sondern vom Betrieb den vollen Lohn. 

Putzfrau

«Ich habe seit mehreren Jahren eine Putzhilfe angestellt. Ich bin ein chronisch kranker Rentner und ge­höre zur Corona-Risikogruppe. Daher darf sie zurzeit nicht bei mir arbeiten. Kann ich für sie Kurzarbeit anmelden?»

Nein. Die Reinigungsarbeiten sind nicht behördlich verboten. Und Sie als Arbeitgeber können frei entscheiden, ob Sie die Putzfrau weiterarbeiten lassen. Sie kann auch in Ihrer Gegenwart die Wohnung reinigen – sicherer Abstand ist möglich. Oder Sie können einen Spaziergang machen, solange sie anwesend ist. Ihre Angestellte hat jedenfalls Anspruch auf den normalen Lohn, solange der Vertrag läuft.

Reparatur

«Ich habe dem Vermieter mitgeteilt, dass ein Roll­laden defekt ist. Er sagt, dass er zurzeit seine Wohnung wegen des Corona­virus nicht verlasse. Muss ich das akzeptieren?»

Nein. Der Vermieter muss sich ja nicht persönlich um das Problem kümmern. Er kann auch einen Handwerker aufbieten. Schreiben Sie dem Vermieter einen eingeschriebenen Brief, geben Sie ihm eine letzte Frist zur Reparatur des Rolladens und erwähnen Sie, dass Sie ­einen Handwerker auf seine Kos­ten aufbieten werden, falls er untätig bleibt.

Bergbahntickets

«Ich hatte für meine Familie Mehrtagesskipässe für den März gekauft. Wegen der amtlichen Schliessung der Bahnen fielen die Skitage ins Wasser. Doch die Bergbahnen verweigern mir die Rückerstattung des Preises. Laut Vertrags­bedingungen hätte ich bei einer Schliessung wegen ‹höherer Gewalt› keinen Anspruch auf Erstattung. Die Bahnen offerieren uns als Ersatz in der nächsten ­Saison Skitage. Muss ich das annehmen?»

Nein. Die Bahn hat die gebuchte und bezahlte Leistung nicht erbracht. Deshalb haben Sie Anspruch auf Erstattung des Preises. In ­Ihrem Fall schloss der Betrieb wegen eines Verbots des Bundesrats – und nicht wegen höherer Gewalt. Die Bahn kann sich nicht mit Hinweis auf das Klein­ge­druckte von der Rückzahlung befreien. Übrigens: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn sie vereinbart sind. Beim Bestellen von Tickets im Internet muss man sie in der Regel akzeptieren. Die AGB müssten beim Ticketkauf am Schalter aufliegen, damit sie Vertragsbestandteil werden.

Generalabo

«Ich habe mein Jahres­generalabo schon 30 Tage hinterlegt. Kann ich es ­erneut hinterlegen?»

Nein. Die SBB haben zwar eine grosszügigere Erstattung in Aussicht gestellt. Es ist aber noch nicht klar, wie diese aussieht. Sie können das GA aber jetzt schon kündigen. Das ist laut dem Kleingedruckten zum GA frühestens nach vier Monaten seit Abo-Beginn zulässig. Es gilt eine Kündigungsfrist von ­einem Monat. Die SBB ziehen für jeden Monat der abgelaufenen Abodauer neun Prozent des Preises ab. Zudem verlangen sie eine Bearbeitungsgebühr von 20 Fran­ken. 

Musical-Tickets

«Ich habe bei Ticketcorner Tickets gekauft. Der Veranstalter sagte den Anlass ab. Ich darf die Tickets retournieren und bekomme den Preis zurück. Ticketcorner zieht aber eine Gebühr von 5 Franken pro Ticket ab. Ist das zulässig?»

Nein. Wenn der Veranstalter den Anlass absagt, muss er den vollen Preis zurück­erstatten. Wenden Sie sich an den Veranstalter, wenn Ti­cketcorner den Preis nicht vollständig zurückzahlt.

Ferienwohnung

«Über die Osterferien haben wir eine Wohnung im Tessin gemietet. Der Bundesrat rät von Reisen ab. Der Vermieter verweist auf den Vertrag, wonach bei einer kurzfristigen Stornierung die Miete nicht erstattet wird. Können wir Geld zurückfordern?»


Nein. Innerhalb der Schweiz besteht kein Reiseverbot. Der Vermieter muss die Miete nicht zurückerstatten, wenn Sie die Wohnung nicht benützen soll- ten.