Nein. Voraussetzung für ein Arbeitsverbot beim neuen Arbeitgeber ist erstens, dass der Vertrag eine solche Massnahme ausdrücklich vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Die For­mulierung, wonach das Bezahlen einer Konventionalstrafe nicht vom Konkurrenzverbot entbinde, genügt nicht.

Zweitens: Die Gerichte überprüfen solche die An­gestellten sehr stark einschränkenden Konkurrenzverbote und heissen sie nur in Extremfällen gut. Das heisst: Dem ehemaligen ­Arbeitgeber muss etwa ein besonders grosser Schaden drohen, und ­Ihnen müsste ein grob pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden können – etwa durch ge­zieltes und aggressives Abwerben von Kunden.