Der Jurist Martin Steiger arbeitete von Oktober 2008 bis Ende Juli 2013 als Simulatorpilot bei Sky­guide. Er war auf Abruf tätig und im Stundenlohn bezahlt. Die Ferien waren laut Vertrag mit einem Zuschlag von 8,33 Prozent im Lohn bereits berücksichtigt. In den einzelnen Lohnabrechnungen war der Ferienlohnanteil jedoch nicht separat ausgewiesen.

Das ist unzulässig. Denn laut Gesetz wäre die Auszahlung von Ferien eigentlich nicht erlaubt. Die Gerichte lassen dies aber bei un­regelmässigen Arbeitsverhältnissen unter ganz strengen Bedingungen zu: Der Anteil Ferienlohn muss im Arbeitsvertrag und in jeder einzelnen Lohnabrechnung separat aufgeführt werden, damit jeder An­gestellte sehen kann, wieviel Geld für die Ferien bestimmt ist. Steiger machte seine Vorgesetzten mehrmals auf den Fehler aufmerksam – vergeblich.

Skyguide blitzt beim Bundesgericht ab

Schliesslich forderte er ­seinen Ferienanteil per ­Gericht ein. Die Verhandlung vor dem Friedensrichter endete erfolglos. Das Bezirksgericht ­Uster sprach ihm dann  den Ferienlohn für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu – immerhin rund 16 500 Franken plus 5 Prozent Zins.

Skyguide zog den Fall ­erfolglos weiter ans Obergericht ­Zürich. Auch das Bundesgericht schrieb in seinem Entscheid Klartext: Der für die Ferien bestimmte Betrag müsse zwingend aus dem Arbeitsvertrag und den einzelnen Lohnabrechnungen hervorgehen. Der Simulatorpilot habe seine Vorgesetzten mehrmals auf den ­Fehler hingewiesen, ihm könne daher kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (Urteil 4A_72/2015). Deshalb wies das Gericht die Beschwerde von Skyguide ab.

Steiger ist kein Einzelfall: Offenbar waren alle Simulatorpiloten von Skyguide im Stundenlohn ­angestellt worden. Erst ab Mai 2013 stellte die Firma die Lohnabrechnungen korrekt aus. Martin Steiger schätzt, dass bei mehreren hundert Personen der Ferienlohnanteil nicht korrekt ausgewiesen wurde. 

Der K-Tipp wollte von Skyguide wissen, ob die ­anderen Betroffenen nach dem Gerichtsentscheid nun auch Geld bekommen. Der Bundesbetrieb blieb eine Antwort schuldig.