Ja. Ist eine vernünftige Bewirtschaftung der Erbschaft nicht möglich, kann jeder Erbe bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Erbenvertreter eingesetzt wird. Dieser hat dann die Erbschaft bis zur Teilung zu verwalten. Er ist aber nicht für die Teilung zuständig. Darüber müsste im Streitfall das Gericht am letzten Wohnsitz Ihres ­Vaters entscheiden.