Ja. Wer eine Zahlung leistet, hat Anspruch auf eine schriftliche und vom Gläubiger unterschriebene Quittung. Sie können auch nachträglich noch einen Zahlungsbeleg verlangen. Denn nur mit einer Quittung in der Hand können Sie die Zahlung im Streitfall beweisen. Bewahren Sie die Quittung fünf Jahre lang auf.