Die Mitglieder müssen sich auf die Versammlung vorbereiten können. Laut Gesetz müssen die Verhandlungsgegenstände daher vorgängig angekündigt werden – ausser die Statuten sehen etwas anderes vor. Wie lange vor der Versammlung die Traktandenliste zugestellt werden muss, steht nicht im Gesetz. Massgebend sind deshalb die Vereinsstatuten. Sehen diese keine Frist vor, genügen sieben bis zehn Tage im Voraus.