Nein. Sie können den Vorsorgeauftrag handschriftlich verfassen, datieren und unterzeichnen. So ist er gültig. Eine notarielle Beurkundung ist ebenfalls möglich, aber im Normalfall nicht nötig. Sie ist für Leute gedacht, die nicht oder nicht mehr schreiben können.

Ein notariell beurkundeter Vorsorgeauftrag ist nicht mehr wert als ein handschriftlich verfasster. In beiden Fällen gilt: Sobald die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass Sie urteilsunfähig geworden sind, muss sie prüfen, ob das tatsächlich der Fall ist. Zudem prüft die Behörde, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und ob die beauftragte Person geeignet erscheint und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erklärt sie Ihren Vorsorgeauftrag für wirksam.